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Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „diese AGB“) gelten für sämtliche
Märkte, Flohmärkte, Feste oder sonstigen Veranstaltungen (im Folgenden „Veranstaltung“) der
Midnightbazar UG (im Folgenden „Veranstalter“) und für sämtliche Verträge des Veranstalters mit
Aussteller*innen bzw. Anbieter*innen von oder Teilnehmer*innen an Veranstaltungen des
Veranstalters (im Folgenden „Aussteller“), unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der
vereinbarten Leistung. Soweit Verträge oder Vertragsangebote des Veranstalters schriftliche
Bestimmungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten
Vertragsregeln diesen AGB vor.
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Umfang der Leistung des Veranstalters
Der Veranstalter bietet im Rahmen der Veranstaltung den Ausstellern die Möglichkeit, für die
Veranstaltung einen Verkaufsstand zu mieten (im Folgenden „Verkaufsstand“). Zudem kann der
Aussteller für den Verkaufsstand Biertische, Zelte und/oder sonstiges Equipment (im Folgenden
gemeinsam „Equipment“) mieten.
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Vertragsschluss
Der Aussteller kann den Verkaufsstand und das Equipment online über das Shopsystem des
Veranstalters auf www.midnightbazar.de buchen. Der Veranstalter ist nicht für Übermittlungs- oder
sonstige technische Fehler der Website verantwortlich. Der Vertrag über den Verkaufsstand und
etwaiges Equipments kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Buchung (=Angebot des
Ausstellers) gegenüber dem Aussteller bestätigt und annimmt.
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Reservierung
(1) Eine Reservierung des gewünschten Verkaufsstandes wird durch den Veranstalter erst nach
vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Mietpreises für den Verkaufsstand und etwaiges
Equipment gemäß Ziffer 6 gewährt. Nach erfolgter Reservierung ist die Buchung durch den
Aussteller verbindlich.
(2) Sofern der Aussteller die Vergütung gemäß Ziffer 6 nicht rechtzeitig leistet, wird für ihn kein
Verkaufsstand reserviert. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die für den Aussteller
vorgesehene Fläche anderweitig zu vergeben.
(3) Die Reservierung ist verbindlich. Da der Vertrag für die Erbringung der Leistungen im Kontext
von Freizeitbetätigungen einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, besteht im Einklang
mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Sofern der Aussteller seinen gebuchten
Leistungsumfang nicht wahrnimmt bzw. die Reservierung am Tag der Veranstaltung nicht einlöst,
verfällt der Wert seiner Reservierung und hat er keinen Anspruch auf Ersatz hierfür.
(4) Sofern der Aussteller bis zu zwei Tagen vor der Veranstaltung seine Teilnahme absagt, hilft
der Veranstalter im eigenen Ermessen bei der Weitervermittlung der Reservierung. Ein Anspruch
gegenüber dem Veranstalter erwächst dem Aussteller hieraus nicht.
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Absage, Abbruch, Verkürzung, Verlegung
(1) Der Veranstalter kann die Veranstaltung jederzeit und im eigenen Ermessen absagen,
abbrechen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung oder Absage hat der Aussteller
grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung gemäß Ziffer 6, sofern die Verlegung
oder Absage nicht aus den in Abs. (2) genannten Gründen erfolgt ist. Alternativ können dem
Aussteller bereits geleistete Zahlungen für den Verlegungs- bzw. Ersatztermin gutgeschrieben
werden. Der Veranstalter ist in diesem Fall gegenüber dem Aussteller darüber hinaus nicht zum
Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, verpflichtet.
(2) Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund
behördlicher Anordnung oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, sowie im Falle der Gefährdung
von Marktbesucher*innen durch Fehlverhalten Dritter oder zu große Menschenansammlungen
besteht kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch des Ausstellers, es sei denn, dem
Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
(3) In Bezug auf wetterbedingte Absage oder Abbruch der Veranstaltung gilt folgendes: Bei
vorheriger Absage aufgrund Wetterwarnungen greift der Anspruch des Ausstellers auf
Rückerstattung gemäß Abs.
(1), bei Abbruch aufgrund Extremwetters besteht entsprechend Abs.
(2) kein Rückzahlungs- oder Schadenersatzanspruch des Ausstellers.
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Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung für einen Verkaufsstand bemessen sich anhand der Fläche des
jeweiligen Verkaufsstandes.
(2) Für eine verbindliche Reservierung des Verkaufsstandes gemäß Ziffer 4 hat die Zahlung des
Ausstellers spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf dem Konto des Veranstalters
einzugehen.
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Verkaufsstand
(1) Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Verkaufsstands. Dem
Aussteller wird vom Veranstalter eine entsprechend seiner Buchung (Ausstellungsfläche)
entsprechende Verkaufsfläche zugewiesen. Der Verkaufsstand ist ausschließlich auf der vom
Veranstalter zugewiesenen Flächen zu errichten und zu betreiben.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Verkaufsstand einschlägige Gesetze und
Verordnungen, insbesondere die Vorschriften der GewO, GastG, Hygiene- Unfall- und
Brandschutzbestimmung u.a., einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt,
den Verkaufsstand entfernen zu lassen, von seinem Hausrecht gemäß Ziffer 11 Gebrauch zu
machen und im eigenen Ermessen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sowie
Schadensersatz gegenüber dem Aussteller geltend zu machen.
(3) Mit dem Aufbau des Verkaufsstands darf nicht vor der vom Veranstalter vorgegeben Zeit
begonnen werden.
(4) Im Falle eines zu späten Eintreffens des Ausstellers am Ort der Veranstaltung (insbesondere
nach Beginn der Veranstaltung) verliert der Aussteller seinen Anspruch auf Zuweisung eines
Verkaufsstands.
(5) Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Kfz während der Dauer der Veranstaltung ist
untersagt.
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Verkaufsstand
(1) Der Aussteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verkaufsplatz innerhalb der vom Veranstalter als Verkaufsflächen angebotenen Flächen. Dem Aussteller wird vom Veranstalter eine nach seiner Buchung (Frontmeter) entsprechende Verkaufsfläche zugewiesen. Die Verkaufsstände sind ausschließlich auf den vom Veranstalter zugewiesenen Flächen zu errichten und zu betreiben
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Verkaufstand einschlägige Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Vorschriften der GewO, GastG, Hygiene- Unfall- und Brandschutzbestimmung etc., einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, den Verkaufstand entfernen zu lassen, von seinem Hausrecht gem. 9. Gebrauch zu machen und Schadensersatz gegenüber dem Aussteller geltend zu machen.
(3) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf nicht vor der vom Veranstalter vorgegeben Zeit begonnen werden.
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Verkaufszeiten, Vertragsstrafe
(1) Der Aussteller darf nicht mit dem Anbieten bzw. Verkauf vor der vom Veranstalter für die
Veranstaltung festgesetzten Zeit beginnen. Das Anbieten bzw. der Verkauf sind mit dem Ende der
Veranstalter hierfür festgesetzten Zeit unverzüglich einzustellen. Der Abbau der Verkaufsstände
sowie die Reinigung der dem Aussteller zugewiesenen Flächen haben spätestens 60 Minuten
nach dem Ende der vom Veranstalter für die Veranstaltung festgesetzten Zeit erfolgt zu sein.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Veranstaltung seinen
zugewiesenen Verkaufsstand geöffnet zu halten. Mit dem Abbau seines Verkaufsstands darf der
Aussteller frühestens 30 Minuten vor dem Ende der Veranstaltung beginnen. Bei vorzeitigem
Abbau oder Schließung des Verkaufsstandes ohne vorherige Genehmigung durch den
Veranstalter oder aus zwingend wichtigem und nachgewiesenem Grund hat der Aussteller eine
Vertragsstrafe in Höhe von 50 € pro Quadratmeter des Verkaufsstands an den Veranstalter zu
zahlen.
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Besondere Waren
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, keine der folgenden Gegenstände im Rahmen der Veranstaltung
anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig zu verwenden:
a) Neuwaren
b) lebende Tiere
c) pornografische und/oder jugendgefährdende Gegenstände und/oder Materialien
d) NS-Material und Waffen
e) Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Platinbeimetalle etc.) und edelmetallhaltige Legierungen;
zugelassen ist Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit
Silberauflagen,
f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine und Perlen.
(2) Musik-, Video-, Film- und/oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des
Veranstalters verwendet werden. Im Falle einer solchen Genehmigung ist für die Anmeldung und
etwaige Gebührenentrichtung gegenüber der GEMA oder anderen bezugsberechtigten Stellen
ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich. Die Verwendung von elektronischen Geräten
(z.B. Radios, Fernseher, Lautsprecher, Rasenmäher etc.) ist zum Zwecke der Verkaufsvorführung
gestattet, jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
(3) Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genussmitteln ist nur nach vorheriger
Genehmigung des Veranstalters gestattet. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
und das Mitführen der erforderlichen Unterlagen (z.B. Genehmigung, erforderliche
Bescheinigungen, Gesundheitszeugnis etc.) ist ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich.
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Reinigung, Sauberkeit
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand sowie die ihm vom Veranstalter
zugewiesenen Flächen (inkl. der Fläche von zwei Metern vor dem Verkaufsstand) bis zur Fläche
seiner direkten Nachbarstände während der Veranstaltung sauber zu halten und nach
Beendigung der Veranstaltung zu reinigen.
(2) Sofern der Aussteller einen Gastronomie- und/oder Verzehrstand betreibt, hat er Abfallbehälter
in ausreichender Zahl aufzustellen und diese fortlaufend und bei Bedarf zu entleeren. Der
entstandene Müll ist vom Aussteller selbst zu entsorgen. Bei einem Verstoß gegen die Regelung
diesem Abs.
(3) hat der Aussteller ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 500 € an den
Veranstalter zu zahlen.
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Hausrecht
Der Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere auf dem
Veranstaltungsgelände, während der Dauer seines Mietverhältnisses, d.h. auch vor und nach der
offiziellen Dauer der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und
seiner Beauftragten ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung der Anweisungen des
Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den Aussteller können der Veranstalter oder seine
Beauftragten jederzeit den Verkaufsstand des Ausstellers mit sofortiger Wirkung schließen lassen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz entsteht für den Aussteller hieraus nicht.
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Kameraüberwachung und audiovisuelle Aufzeichnungen
(1) Das Gelände der Veranstaltung kann aus Sicherheitsgründen kameraüberwacht sein
Entsprechende Aufnahmen werden vom Veranstalter vertraulich behandelt und können bei Eintritt
von Straftaten als Beweismittel dienen. Darüber hinaus können auch Ordnungs- und
Strafverfolgungsbehörden Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen
Bestimmungen bei der Veranstaltung nutzen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels
Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, für redaktionelle und für kommerzielle Zwecke audiovisuelle
Aufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese im eigenen Ermessen zu nutzen. Der
Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass hierbei auch Aufnahmen von ihm Teil des
entstandenen Materials sein können.
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Haftung des Ausstellers
(1) Bei Verstößen des Ausstellers gegen eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AGB ist der
Aussteller gegenüber dem Veranstalter zu vollem Ersatz etwaigen eingetretenen Schadensersatz
bzw. zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8 verpflichtet.
(2) Der Aussteller haftet dem Veranstalter für sämtliche durch den Aussteller oder seinen
Beauftragten verursachten Schäden.
(3) Der Aussteller übernimmt die Verkehrssicherungspflichten für seinen Verkaufsstand.
(4) Ist der Aussteller für Schäden verantwortlich, die im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit Dritten
entstehen, stellt der Aussteller den Veranstalter von etwaigen Ansprüchen der Dritten gegenüber
dem Veranstalter vollumfänglich frei.
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Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet für Schäden des Ausstellers nur, wenn und soweit der Veranstalter
diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des
Ausstellers erfolgt nicht. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung sog.
Kardinalpflichten (d.h. wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller
regelmäßig vertrauen darf) durch den Veranstalter.
(2) Von dem Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) ausgenommen sind Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(3) Die in Abs. (1)-(3) getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem
Aussteller, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen
auch zwischen dem Veranstalter und diesen Personen begründet worden sind.
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Erfüllungsort
Alleiniger Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Veranstalters (München).
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Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll hieraus nicht die
Unwirksamkeit der gesamten AGB abgeleitet werden können. Der Veranstalter und der Aussteller
werden unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzen, die den wirtschaftlich
verfolgten Zweck bestmöglich widerspiegeln.
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Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, München.