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Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen der Firma Midnight
BAZAR und für sämtliche Verträge von Midnight BAZAR mit Ausstellern, unabhängig von
Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistung. Soweit
Verträge oder Vertragsangebotevon Midnight BAZAR schriftliche Bestimmungen enthalten, die
von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell
angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
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Veranstalter
Veranstalter ist die Firma Midnight BAZAR, im Folgenden "Veranstalter" genannt.
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Umfang der Leistung des Veranstalters
Der Veranstalter bietet im Rahmen eines Flohmarkts den Ausstellern die Möglichkeit, einen
Verkaufstand anzumieten. Die Kosten bestimmen sich nach der vom Aussteller gewünschten
Größe des Verkaufstandes (Preis/Frontmeter). Bei Bedarf kann der Aussteller zudem für den
bereitgestellten Verkaufsstand gegen eine pauschale Leihgebühr Biertische ausleihen.
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Vertragsschluss
Der Aussteller kann den Verkaufsstand und gegebenenfalls Biertische online über das
Shopsystem des Veranstalters auf www.midnightbazar.de buchen. Der Veranstalter haftet hierbei
nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag über den vom Aussteller ausgewählten Standplatz
(Preis/Frontmeter) und gegebenenfalls über die geliehenen Biertische kommt erst zustande, wenn
der Veranstalter die Buchung gegenüber dem Aussteller bestätigt und annimmt. Die Darstellung
der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.
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Standplatz-Reservierung
(1) Eine Reservierung des gewünschten Verkaufstandes wird durch den Veranstalter erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises/Mietpreises und gegebenenfalls der anfallenden Leihgebühr gewährt. Nach erfolgter Reservierung ist die Buchung durch den Aussteller verbindlich. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung gem. 7. wird für den Aussteller kein Verkaufstand reserviert. Der Veranstalter ist in diesem Falle berechtigt, die für den Aussteller vorgesehene Fläche anderweitig zu vergeben.
(2) Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, gilt das 14 Tägige Wiederrufsrecht bei unseren Märkten nicht. Die Reservierung ist verbindlich. Sollte der gebuchte Termin nicht wahrgenommen werden können, bzw. die Reservierung am Veranstaltungstag nicht eingelöst werden verfällt der Wert der Reservierung.
(3) Erfolgt eine Absage bis zu einem Tag vor der gebuchten Veranstaltung, hilft die Midnightbazar UG bei der Weitervermittlung der Reservierung. Ein verpflichtender Anspruch gegenüber der Midnightbazar UG auf eine Weitervermittlung besteht nicht.
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Veranstaltung
Der Veranstalter kann eine Veranstaltung jederzeit absagen, abbrechen, verkürzen oder
verlegen. Im Falle der Verlegung oder Absage einer Veranstaltung hat der Aussteller
Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr, alternativ können die gezahlten Gebühren für
den Verlegungstermin bzw. Ersatztermin gutgeschrieben werden. Der Veranstalter ist in
diesem Fall gegenüber dem Aussteller darüber hinaus nicht zum Schadensersatz,
insbesondere zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, verpflichtet.
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Kosten
(1) Die Kosten für einen gebuchten Stand bemessen sich anhand der Frontmeter des
Verkaufsstandes. Für eine verbindliche Reservierung des Verkaufsstandes gem. 5 muss die
Zahlung spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen. Der Anspruch des
Veranstalters auf Bezahlung bleibt auch für den Fall der anderweitigen Weitervergabe gem.
5. Abs. 1 bestehen.
(2) Die Leihgebühr für einen Biertisch beträgt pauschal für die Verkaufszeit 5 €.
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Verkaufsstand
(1) Der Aussteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verkaufsplatz innerhalb der vom
Veranstalter als Verkaufsflächen angebotenen Flächen. Dem Aussteller wird vom
Veranstalter eine nach seiner Buchung (Frontmeter) entsprechende Verkaufsfläche
zugewiesen. Die Verkaufsstände sind ausschließlich auf den vom Veranstalter zugewiesenen
Flächen zu errichten und zu betreiben
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Verkaufstand einschlägige Gesetze und
Verordnungen, insbesondere die Vorschriften der GewO, GastG, Hygiene- Unfall- und
Brandschutzbestimmung etc., einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter
berechtigt, den Verkaufstand entfernen zu lassen, von seinem Hausrecht gem. 9. Gebrauch
zu machen und Schadensersatz gegenüber dem Aussteller geltend zu machen.
(3) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf nicht vor der vom Veranstalter vorgegeben Zeit
begonnen werden.
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Verkaufszeiten, Vertragsstrafe
(1) Mit dem Verkauf darf nicht vor der vom Veranstalter festgesetzten Marktzeit begonnen
werden. Der Verkauf ist mit dem Ende der festgesetzten Marktzeit umgehend zu beenden.
Der Abbau der Verkaufsstände und Reinigung der zugewiesenen Flächen muss spätestens 60
Minuten nach dem Ende der festgesetzten Veranstaltungszeit erfolgt sein.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Marktzeit seinen
zugewiesenen Verkaufstand geöffnet zu halten. Bei vorzeitigem Abbau oder Schließung des
Verkaufstandes ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter oder aus wichtigem
Grund wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 € pro laufenden Verkaufsmeter/oder 10€
Pauschal fällig. Mit dem Abbau der Verkaufsstände durch den Aussteller darf jedoch
frühestens 30 Minuten vor dem Ende der Marktzeit begonnen werden.
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Pflichten des Ausstellers
(1) Das Anbieten und Verkaufen von Neuwaren, lebenden Tieren, pornografischen-, sowie
jugendgefährdenden Artikeln und Gegenständen sind verboten. NS-Material sowie Waffen
sind strengstens untersagt.
(2) Musik, Video, Film oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters
benutzt werden. Für die Anmeldung und Gebühren gegenüber der GEMA oder anderen
bezugsberechtigten Stellen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Verwendung von
akustischen Geräten, wie Radios, Lautsprecher, Rasenmäher und so weiter, sind jedoch zum
Zwecke der Vorführung erlaubt und sollten auf das unbedingt notwendige Maß reduziert
(3) Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genussmitteln ist nur nach schriftlicher
Vereinbarung und mit dem Veranstalter und Genehmigung gestattet. Für die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen und das Mitführen der erforderlichen Unterlagen wie z.B.
Gesundheitszeugnis, Bierbuch usw. ist der Aussteller selbst verantwortlich.
(4) Der Aussteller ist verpflichtet die gemietete Fläche, sowie 2.mtr. vor seinen Stand und bis zur
Fläche seiner direkten Nachbarstände zu reinigen. Betreiber von Gastronomie- und
Verzehrständen haben Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufzustellen und diese Bei Bedarf
zu entleeren. Der entstandene Müll ist vom Aussteller selbst zu entsorgen. Bei Verstößen
gegen diese Bedingung ist vom Aussteller ein Reinigungsentgelt in Höhe von € 100,- an den
Veranstalter zu zahlen.
(5) Das Befahren des Marktgeländes während der festgesetzten Marktzeit ist ausdrücklich
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Haftung des Ausstellers
(1) Bei Verstößen des Ausstellers gegen eine oder mehrere diese Vertragsbedingungen ist der
Aussteller gegenüber dem Veranstalter zu vollem Schadenersatz bzw. zur Zahlung der
angegebenen Vertragsstrafe verpflichtet.
(2) Der Aussteller haftet dem Veranstalter für sämtliche durch den Aussteller oder seinen
Beauftragten verursachten Schäden.
(3) Der Aussteller übernimmt insofern die Verkehrssicherungspflichten für seinen
Verkaufsstand.
(4) Ist der Aussteller für Schäden verantwortlich, die im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit Dritten
entstehen, stellt der Aussteller den Veranstalter von etwaigen Ansprüchen des Dritten
gegenüber dem Veranstalter frei
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Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet für Schäden des Ausstellers nur, wenn und soweit sie der Veranstalter
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung von "Kardinalpflichten" (wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf) durch den Veranstalter.
(2) Von dem Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Schadensersatzansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(3) Die in den Abs. 1 – 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als
dem Aussteller, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche
Beziehungen auch zwischen dem Veranstalter und diesen Personen begründet worden sind.
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Hausrecht
Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände während der Dauer seines Mietverhältnisses,
d.h. auch vor und nach der Marktzeit oder Veranstaltungsdauer das Haus- und Platzrecht aus. Den
Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei
Nichtfolgeleistung der Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den
Aussteller kann der Veranstalter oder seine Beauftragten den Stand des Ausstellers mit sofortiger
Wirkung schließen lassen. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadensersatz für den
Aussteller entsteht nicht
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Anerkenntnis der AGB
Mit rechtsverbindlicher Buchung einer Verkaufsfläche und gegebenenfalls der Leihe von
Biertischen über den Onlineshop hat der Aussteller diese AGB des Veranstalters als anerkannt.
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Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
(1) Für den Vertrag und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Ist der Aussteller Kaufmann im Sinne des HGB und schließt er den Vertrag für den Betrieb
seines Handelsgewerbes ab, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.